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Handwerkskammer für München und Oberbayern

Geänderte Dokumentationspflichten beim gesetzlichen Mindestlohn

Im Zuge der Einführung des gesetzlichen Mindestlohnes sind für Arbeitgeber im Mindestlohngesetz (MiLoG) auch Pflichten zur Aufzeichnung der Arbeitszeit festgelegt worden. Bei der Beschäftigung von geringfügig Beschäftigten nach § 8 Abs. 1 SGB IV sowie bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern oder Einsatz von Leiharbeitnehmern in den in § 2 a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz genannten Wirtschaftsbereichen müssen Arbeitgeber die Arbeitszeit dokumentieren.

Mittlerweile wurden jedoch einige Verordnungen erlassen, die die Aufzeichnungspflichten für Arbeitgeber erleichtern sollen.

Mindestlohndokumentationspflichten-Verordnung (MiLoDokV)

Die neue Mindestlohndokumentationspflichten-Verordnung, die ab 1. August 2015 die bisherige Verordnung ersetzt, bringt weitere Erleichterungen bei der Arbeitszeitdokumentation.

Die Aufzeichnungspflicht nach dem Mindestlohngesetz entfällt für die o. g. Wirtschaftsbereiche – unverändert – in Bezug auf alle Arbeitnehmer mit einem verstetigten monatlichen Bruttogehalt von mehr als 2.958 Euro.

Die Aufzeichnungspflicht entfällt auch dann, wenn das verstetigte regelmäßige Monatsentgelt mehr als 2.000,- € brutto beträgt und der Arbeitgeber dieses Monatsentgelt für die letzten vollen zwölf Monate nachweislich gezahlt hat; Zeiten ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt bleiben bei der Berechnung des Zeitraums von zwölf Monaten unberücksichtigt.

Außerdem ist eine Aufzeichnung für im Betrieb arbeitende Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern des Arbeitgebers nicht erforderlich.
Sollte es sich bei dem Arbeitgeber um eine juristische Person (z. B. GmbH) handeln oder eine rechtsfähige Personengesellschaft (z. B. KG), dann kommt es auf die Verwandtschaft bzw. die Beziehung zum vertretungsberechtigten Organ der juristischen Person oder zu einem Mitglied eines solchen Organs oder zu einem vertretungsberechtigten Gesellschafter der rechtsfähigen Personengesellschaft an.

Die Ausnahmen für Familienangehörige gelten auch für die Aufzeichnungspflichten nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz.
Die Unterlagen, aus denen sich die Erfüllung der Voraussetzungen für die Ausnahme von der Aufzeichnungspflicht ergeben, muss der Arbeitgeber im Inland bereithalten.



Stand: September 2015

 Ansprechpartner

Christopher Nolte

Arbeits- und Sozialrecht

Telefon 089 5119-184

christopher.nolte--at--hwk-muenchen.de

 

Matthias Carl

Arbeits- und Sozialrecht

Telefon 089 5119-182

matthias.carl--at--hwk-muenchen.de



 Links zum Gesetzestext

Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung - MiLoDokV

Mindestlohngesetz

Mindestlohnaufzeichnungsverordnung - MiLoAufzV

Mindestlohnmeldeverordnung - MiLoMeldV



 Weiterführende Links

Informationen des Zolls

Informationen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales unter www.der-mindestlohn-wirkt.de.