Prüfen Sie behördlich aussehende Formulare und andere Schreiben genau. Formularabzocke - Vorsicht Falle
Oft verbergen sich dahinter privatwirtschaftliche Unternehmen. Sie fordern beispielsweise in dem Formular, dass sie insbesondere Handwerksbetrieben schicken, mailen oder faxen, unter Fristsetzung die Ergänzung von Betriebsdaten.
Dazu soll das Formular unterschrieben und zurückgesendet werden. Im Kleingedruckten, das von der Unterschrift grundsätzlich umfasst wird, stecken in manchen Fällen entgegen dem ersten Anschein mehrjährige Vertragslaufzeiten mit erheblichen Zahlungsverpflichtungen.
Beratung und Informationen nutzen
Aktuell bieten private Dienstleister Datenschutzerklärungen für Internetseiten von Handwerksbetrieben an und versprechen Unterstützung im Umgang mit der seit Mai 2018 geltenden Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Eine eingehende Beratung dazu ist hingegen für Mitgliedsbetriebe durch die Handwerkskammer kostenfrei.
Informationen gibt es per E-Mail: dsgvo@hwk-muenchen.de oder auf unserer Internetseite.
Eine genaue Prüfung ist wichtig
Betriebe sollten daher genau prüfen, ob der geforderte Preis die angebotene Leistung tatsächlich rechtfertigt. „Gute Angebote“ oder „einmalige Gelegenheiten“ sollten besonders genau überprüft werden.
Im Zweifelsfall unterschreiben Betriebe keine Formulare dieser Art und holen sich fachlichen Rat bei den Rechtsexperten der Handwerkskammern.
Eine Variante dieses Geschäftsgebarens ist die Übersendung von Rechnungen mit Zahlungsaufforderungen, die den unzutreffenden Eindruck erwecken, es sei bereits ein Vertrag zustande gekommen.
Praxistipp
Setzen Sie sich mit uns zur praxisgerechten Abklärung, Risikominimierung und konkreten Umsetzung in Ihre Betriebsabläufe in Verbindung.
Andernfalls besteht die Gefahr ungewollter Vertragsabschlüsse. Diese können nicht einfach widerrufen werden. Grund dafür ist, dass Gewerbetreibende im Gegensatz zu Verbrauchern kein Widerrufsrecht bei sogenannten „Fernabsatzverträgen“, die per Telefon, Fax oder Internet abgeschlossen werden, haben.
Eine arglistige Täuschung kann bei solchen Geschäftspraktiken leider auch nur schwer nachgewiesen werden.
Ansprechpartner
Syndikusanwalt, Zivil- und Wirtschaftsrecht
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Rechtsanwalt, Zivil- und Wirtschaftsrecht
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