Älterer Mann, offener Blick in die Kamera, Brille, graues Haar, Vollbart, Betriebsübernahme_MG9204_Andreas Freude
Andreas Freude

Flexi-Rente: Teilzeitarbeit mit Teilrente künftig besser kombinierbar

Seit dem 1. Juli 2017 gelten neue Regelungen für Hinzuverdienstgrenzen und Sonderzahlungen zum Ausgleich von Rentenabschlägen. Diese beruhen auf dem im Dezember 2016 verkündeten Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbslegen in den Ruhestand und zur Stärkung (Flexi-Rentengesetz). Ziel der o. g. Neuregelungen ist es, den Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand flexibler zu gestalten und gleichzeitig die Attraktivität für ein Weiterarbeiten über die reguläre Altersgrenze hinaus zu erhöhen.

Die bisherigen monatlichen Hinzuverdienstgrenzen sind mit dem 1. Juli 2017 entfallen. Stattdessen gilt eine kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze, die bei vorgezogenen Altersrenten (ab dem 63. Lebensjahr bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze) 6.300 Euro beträgt.

Oberhalb dieser Grenze gilt anstelle der Zuordnung zu den bisherigen Teilrenten ein neues zweistufiges Verfahren: Übersteigt der Hinzuverdienst die kalenderjährige Hinzuverdienstgrenze, wird der übersteigende Verdienst zu 40 % stufenlos auf die Rente angerechnet und es besteht ein Anspruch auf Teilrente. Damit mit Rente und Hinzuverdienst insgesamt kein höheres Einkommen als vor dem Rentenbeginn erzielt werden kann, wird ein sog. „Hinzuverdienstdeckel“ eingeführt: Liegt die Summe aus gekürzter Rente und Hinzuverdienst über dem bisherigen Einkommen (höchster Verdienst der letzten 15 Kalenderjahre vor Rentenbeginn), wird der darüber liegende Hinzuverdienst zu 100% auf die verbliebene Teilrente angerechnet.

Die Rente ergibt sich aus aufgrund der Einkommensabrechnung. Alternativ besteht darüber hinaus die Möglichkeit, die Renten in Höhe von mindestens 10 Prozent der Vollrente frei zu wählen, sofern sich kein niedriger Rentenzahlbetrag aus der Einkommensabrechnung ergibt.

Kurz zusammengefasst: durch die am 1. Juli 2017 in Kraft getretenen Neuregelungen wird der Bezug von Arbeitsentgelt bzw. Arbeitseinkommen neben einer vorgezogenen Altersrente erleichtert, indem das bisherige vierstufige Teilrentensystem zugunsten einer stufenlosen Anrechnung des Hinzuverdienstes auf die Rente abgelöst wird.



Textvorschlag mit Zwischenüberschriften:

Seit dem 1. Juli 2017 gelten neue Regelungen für Hinzuverdienstgrenzen und Sonderzahlungen zum Ausgleich von Rentenabschlägen. Diese beruhen auf dem im Dezember 2016 verkündeten Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbslegen in den Ruhestand und zur Stärkung (Flexi-Rentengesetz). Ziel der o. g. Neuregelungen ist es, den Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand flexibler zu gestalten und gleichzeitig die Attraktivität für ein Weiterarbeiten über die reguläre Altersgrenze hinaus zu erhöhen.

Gilt ab Juli: Die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze

Die bisherigen monatlichen Hinzuverdienstgrenzen sind mit dem 1. Juli 2017 entfallen. Stattdessen gilt eine kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze, die bei vorgezogenen Altersrenten (ab dem 63. Lebensjahr bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze) 6.300 Euro beträgt.

Oberhalb dieser Grenze gilt anstelle der Zuordnung zu den bisherigen Teilrenten ein neues zweistufiges Verfahren: Übersteigt der Hinzuverdienst die kalenderjährige Hinzuverdienstgrenze, wird der übersteigende Verdienst zu 40 Prozent stufenlos auf die Rente angerechnet und es besteht ein Anspruch auf Teilrente.

Neu: Der "Hinzuverdienstdeckel"

Damit mit Rente und Hinzuverdienst insgesamt kein höheres Einkommen als vor dem Rentenbeginn erzielt werden kann, wird ein sog. „Hinzuverdienstdeckel“ eingeführt: Liegt die Summe aus gekürzter Rente und Hinzuverdienst über dem bisherigen Einkommen (höchster Verdienst der letzten 15 Kalenderjahre vor Rentenbeginn), wird der darüber liegende Hinzuverdienst zu 100 Prozent auf die verbliebene Teilrente angerechnet.

Die Rente ergibt sich aus aufgrund der Einkommensabrechnung. Alternativ besteht darüber hinaus die Möglichkeit, die Renten in Höhe von mindestens zehn Prozent der Vollrente frei zu wählen, sofern sich kein niedriger Rentenzahlbetrag aus der Einkommensabrechnung ergibt.

Kurz zusammengefasst

Durch die am 1. Juli 2017 in Kraft getretenen Neuregelungen wird der Bezug von Arbeitsentgelt bzw. Arbeitseinkommen neben einer vorgezogenen Altersrente erleichtert, indem das bisherige vierstufige Teilrentensystem zugunsten einer stufenlosen Anrechnung des Hinzuverdienstes auf die Rente abgelöst wird.