
EU-Beitritt von Kroatien: Übergangsregelungen bei der Arbeitnehmerfreizügigkeit
Kroatien tritt mit Wirkung zum 1. Juli 2013 als 28. Staat der EU bei. Die Grundfreiheiten in der EU, wie z. B. die Arbeitnehmerfreizügigkeit, gelten damit grundsätzlich auch für dieses neue EU-Mitglied. Die bisherigen Mitgliedstaaten können gegenüber Kroatien während einer insgesamt siebenjährigen Frist (sog. 2+3+2-Modell) Einschränkungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit vornehmen.
Deutschland macht von dieser Einschränkungsmöglichkeit Gebrauch. Die Einschränkung gilt zunächst vom 1. Juli 2013 bis zum 30. Juni 2015. Somit benötigen kroatische Staatsangehörige, die in Deutschland arbeiten möchten, noch mindestens 2 Jahre lang eine Arbeitsgenehmigung.
Saisonbeschäftigte, Hochschulabsolventen für eine der Qualifikation entsprechende Beschäftigung und deren Familienangehörige sowie Auszubildende für eine qualifizierte (d. h. mindestens zweijährige) betriebliche Ausbildung sind hiervon ausgenommen. Zudem können Fachkräfte für eine Beschäftigung, die eine mindestens zweijährige Berufsausbildung voraussetzt, ohne Vorrangprüfung zum deutschen Arbeitsmarkt zugelassen werden.
Eine Genehmigung zur Ausübung einer Beschäftigung kroatischer Arbeitnehmer wird durch die Bundesagentur für Arbeit ausgestellt.
Eine Arbeitsmarktbeschränkung gibt es darüber hinaus für Staatsangehörige aus sog. Drittstaaten und bis zum 31. Dezember 2013 auch noch für bulgarische und rumänische Staatsangehörige.
Für die Dienstleistungsfreiheit gelten indes Beschränkungen in den Branchen Bau, Gebäudereinigung sowie Innendekoration.
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Juni 2013