Erweiterung der Ausgleichsverfahren "U 1" und "U 2" bei Krankheit und Mutterschaft ab 01.01.2006
Mit dem "Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)" vom 22.12.2005 (BGBl. I 2005, Seite 3686 ff.) wurden die Ausgleichsverfahren für Arbeitgeberaufwendungen für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ("U 1-Verfahren") und für Mutterschaftsaufwendungen ("U 2-Verfahren") neu geregelt.
Zum "U 1-Verfahren" ergeben sich u.a. die folgenden wesentlichen Neuerungen: Nunmehr werden Betriebe erfasst, die regelmäßig bis zu 30 Arbeitnehmer beschäftigen. Das heißt, es gilt ein neuer, einheitlicher gesetzlich festgeschriebener Schwellenwert. Die bisherige Befugnis der Krankenkassen, den Schwellenwert durch Satzung abweichend festzulegen, ist entfallen. Außerdem sind nach dem neuen Recht Angestellte in das Beitrags- und Erstattungsverfahren mit einbezogen.
Das "U 2-Verfahren" wurde insbesondere dahingehend geändert, dass nunmehr alle Arbeitgeber unabhängig von der Zahl ihrer beschäftigten Arbeitnehmer in das Beitrags- und Erstattungsverfahren für Mutterschaftsaufwendungen zwingend einbezogen sind.
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Januar 2006