Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen
Arbeitseinkommen unterliegen grundsätzlich der Pfändung. Durch die Pfändungsfreigrenzen-Bekanntmachung 2005 (BGBl. I 2005, Seite 493) vom 25.02.2005 werden mit Wirkung ab 01.07.2005 die unpfändbaren Beträge um 5,6 % erhöht. Hat ein Arbeitnehmer keine Unterhaltspflichten, ist ab 01.07.2005 ein Nettoeinkommen von 985,15 Euro (bisher: 930 Euro) unpfändbar. Bestehen Unterhaltspflichten, erhöhen sich die unpfändbaren Beträge.
Die Pfändung von Lohn- und Gehaltsansprüchen ermöglicht es den Gläubigern, auf das Arbeitseinkommen der Arbeitnehmer, die ihnen Geld schulden, zuzugreifen. Die Pfändung durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Gerichts bewirkt, dass der Arbeitgeber die Vergütung im pfändbaren Umfang nicht mehr an den Arbeitnehmer selbst zahlen darf, sondern an dessen Gläubiger auszahlen muss. Zahlt der Arbeitgeber (versehentlich) gleichwohl an den Arbeitnehmer, läuft er Gefahr, ein zweites Mal an den Gläubiger zahlen zu müssen.
Der pfändbare Teil des Arbeitseinkommens ist der als Anlage zu § 850 c ZPO mit Gesetzeskraft geltenden Pfändungstabelle zu entnehmen. Diese unterscheidet nach dem Bezugszeitraum des Arbeitseinkommens und der Belastung mit Unterhaltspflichten.
Links zum Gesetzestext:
Pfändungsfreigrenzen-Bekanntmachung 2005
Weiterführende Links:
April 2005