Elektronisches Melde- und Beitragsverfahren ab 1. Januar 2006

Seit 1. Januar 2006 genügen Arbeitgeber der Meldepflicht nach § 28a Abs. 1 SGB IV "nur durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels maschinell erstellter Ausfüllhilfen". Ab diesem Zeitpunkt haben Arbeitgeber der Einzugsstelle einen Beitragsnachweis rechtzeitig durch Datenübertragung einzureichen (§ 28f Abs. 3 Satz 1 SGB IV). Die Spitzenverbände der Sozialversicherung haben dazu gemeinsame Grundsätze nach § 28b Abs. 2 SGB IV erlassen.

Weiterführende Hinweise:

Nach einer Pressemitteilung des BMG vom 21. Dezember 2005 gelten folgende Ausnahmen und Übergangsregelungen:

"Für den Übergangszeitraum bis zum 31. Mai 2006 können für alle Meldungen, die den Zeitraum vor dem 31. Dezember 2005 betreffen, Meldungen noch nach den bisherigen maschinellen Verfahren abgegeben werden. Dies betrifft insbesondere die Jahresmeldungen 2005 und alle noch anfallenden Korrekturen.

Für die privaten Haushalte bleibt es beim Haushaltsscheckverfahren in Papierform. Zum einen, weil bei diesem Verfahren jeweils Arbeitgeber und Arbeitnehmer persönlich unterschreiben müssen. Zum anderen wird hier ein abweichender Vordruck verwandt, dessen digitale Verwendung sowohl für den privaten Haushalt wie auch die Softwareanbieter unwirtschaftlich wäre. Ab dem 1. Januar 2006 erfolgt mit dem Haushaltsscheck auch die Anmeldung einer Haushaltshilfe zur Unfallversicherung. Hier wird dann ebenfalls ein prozentualer Beitrag erhoben.

Kleinstarbeitgeber (zum Beispiel mit nur einem geringfügig Beschäftigten), die nicht über einen Steuerberater abrechnen, können eine automatisierte Ausfüllhilfe verwenden. Verfügen solche Arbeitgeber nicht über eine Computerausstattung, so können sie ihre elektronischen Meldungen auch (Anmerkung: wohl 'über') die Geschäftsstelle einer Krankenkasse absetzen.

Viele Geschäftsstellen wollen einen entsprechenden Service, der auch die Beratung des Arbeitgebers umfasst, für diese Fälle anbieten."

Weiterführende Links:

Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherung "Gemeinsame Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung zur Sozialversicherung nach § 28b Abs. 2 SGB IV in der vom 1. Januar 2006 an geltenden Fassung" vom 12. Mai 2005 

 Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherung "Gemeinsame Grundsätze zum Aufbau der Datensätze für die Übermittlung von Beitragsnachweisen durch Datenübertragung nach § 28b Abs. 2 SGB IV in der vom 1. Januar 2006 an geltenden Fassung" vom 12. August 2005 

 Übersicht über systemgeprüften Programme (unter dem Menüpunkt "Programmsysteme")

Kostenfreie Ausfüllhilfen (beispielsweise sv.net)

 

Januar 2006