Die Novelle der Verpackungsverordnung - Änderungen für das Handwerk

Mit dem Beginn des nächsten Jahres tritt die Novelle der Verpackungsverordnung vollständig in Kraft. Ab dann gilt die Pflicht zur Lizenzierung aller in Verkehr gebrachten Verkaufsverpackungen bei einem der mittlerweile acht in Deutschland zugelassenen dualen Systeme.   

Ausnahmen sind nur noch für spezielle Insellösungen möglich. Ein Beispiel dafür ist etwa der Verkauf von Speisen und Getränken in der Allianz-Arena in München. Die Verpackungen dort werden durch ein Selbstentsorgersystem erfasst.

Die Lizenzierungspflicht bringt auch für das Handwerk eine wesentliche Neuerung mit sich. Die Betriebe selbst müssen sich ab 2009 vergewissern, dass alle mit Ware gefüllten Verpackungen, die sie an Endkunden abgeben, tatsächlich lizenziert sind. Die Abgabe von unlizenzierten Verpackungen ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit Geldbußen bis zu einer Höhe von 50.000 Euro belegt werden.

Wie können die Betriebe nun sicherstellen, dass die Verpackung ihrer Produkte auch lizenziert ist? Dazu gibt es prinzipiell zwei Möglichkeiten:

  1. Der Betrieb bezieht Verpackungsmaterial, das bereits vom Hersteller bzw. Vertreiber lizenziert worden ist und lässt sich die Lizenzierung von seinem Lieferanten schriftlich bestätigen.

    Diese Variante ist für alle Serviceverpackungen möglich. Das sind „Verpackungen des Handels, der Gastronomie und anderer Dienstleister, die die Übergabe von Waren an den Endverbraucher ermöglichen oder unterstützen". Ein Beispiel dafür sind Brottüten, Folien oder Einweggeschirr, wie sie von Bäckern und Metzgern für die Übergabe ihrer Ware an den Kunden verwendet werden. 

    Die Verpackungsverordnung sieht vor, dass die Lizenzierungspflicht in diesem Fall auf den Hersteller oder Importeur der Verpackungen übertragen werden kann. Auch die Vollständigkeitserklärung über Art und Menge der insgesamt in Verkehr gebrachten Verpackungen hat dann der Lieferant zu hinterlegen.

  2. Der Betrieb beteiligt sich an einem dualen System und lizenziert die von ihm an den Endkunden abgegebenen Verpackungen.

    Eine Beteiligung an einem dualen System ist beispielsweise erforderlich, wenn der Betrieb selbst bereits verpackte Waren importiert und diese in der originalen, noch nicht lizenzierten Verpackung an seine Endkunden abgeben möchte. Übersteigt die jährlich lizenzierte Verpackungsmenge bei Glas 80 t, bei Papier 50 t oder bei anderen Verpackungsmaterialien 30 t, so muss der Betrieb zusätzlich eine Vollständigkeitserklärung bei der örtlichen Industrie- und Handelskammer hinterlegen.

Dirk Bräu

Dirk Bräu

Energieberatung

Max-Joseph-Straße 4

80333 München

Telefon 089 5119-237

Fax 089 5119-311

dirk.braeu--at--hwk-muenchen.de