Die Arbeitgeberversicherung nach dem Lohnfortzahlungsgesetz (LFZG): Der neue Service der IKK Bayern ab 1. September 2003
Die IKK Bayern beschreitet hier einen neuen, unbürokratischen Weg und bietet nun allen Kleinbetrieben in Bayern an, die Umlageverfahren bei ihr durchzuführen.
Was einfacher wird:
Die Umlagekasse des Arbeitgebers ist nach den veralteten gesetzlichen Regelungen die Krankenkasse, bei der der Arbeitnehmer jeweils versichert ist. Das 1996 eingeführte Krankenkassenwahlrecht bringt für Kleinbetriebe oft erhebliche bürokratische Mehrarbeit mit sich. Denn die Mitarbeiter machen von der Wechselmöglichkeit Gebrauch und sind in der Regel nicht Mitglied derselben Krankenkasse. Der Arbeitgeber muss dann meist mit mehreren Krankenkassen abrechnen.
Problematisch ist vor allem die Abrechnung mit mancher Betriebskrankenkasse (BKK). Zwar bieten viele BKKen - aus Wettbewerbsgründen - freiwillig ein Umlageverfahren an. Gesetzlich dazu verpflichtet sind sie aber nicht. Einige Umlagekassen weigern sich allerdings, das Umlageverfahren für Arbeitnehmer durchzuführen, die bei einer BKK versichert sind. Eine Klarstellung im Lohnfortzahlungsgesetz (LFZG) wurde leider versäumt. Die Konsequenz: Mancher Kleinbetrieb muss ohne ein Umlageverfahren und damit ohne Erstattung auskommen und das Risiko der Fortzahlung der Vergütung selbst in vollem Umfang finanzieren.
Die IKK Bayern hat deswegen im Einvernehmen mit der Genehmigungsbehörde eine Umlagevariante für Fremdversicherte in ihre Satzung aufgenommen. Danach können Kleinbetriebe in Bayern die Umlage für alle Beschäftigte (Ausnahmen wegen zwingender Bestimmungen bei AOK-Versicherten und geringfügig Beschäftigten) über die IKK Bayern durchführen. Der Umlagebeitrag für Umlage U 1 liegt bei 2,8 % (Erstattungsquote: 60 %) und für die Umlage U 2 bei 0,2 % (Erstattungsquote: 100 %).
Ist im Betrieb mindestens ein pflichtversicherter Arbeitnehmer bei der IKK Bayern versichert, erhalten Betriebe auf ihren schriftlichen Antrag hin günstigere und variablere Konditionen.
Stand: Oktober 2003