Das neue GmbH-Recht
Das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) trat am 1. November 2008 in Kraft. Das deutsche Gesellschaftsrecht soll Belangen kleiner und mittlerer Unternehmen angepasst, für den europäischen Wettbewerb der "Gesellschaften mit beschränkter Haftung" gerüstet und die Missbrauchsgefahr bekämpft werden. Existenzgründer können nun auf eine GmbH-Variante zurückgreifen, die nur mindestens 1 Euro Stammkapital haben muss. Darüber hinaus wird der Gründungsvorgang der herkömmlichen GmbH sowie der neuen GmbH-Variante vereinfacht und beschleunigt. Musterprotokolle werden dem Betrieb zur Verfügung gestellt. Gläubiger werden in Fällen der Krise und Insolvenz besser geschützt.
Im Einzelnen neu ist insbesondere:
GmbH-Variante
GmbH-Gründer können wählen: Entweder die herkömmliche GmbH mit einem Mindeststammkapital von 25.000 Euro oder die GmbH-Variante der "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)", die auch als "UG (haftungsbeschränkt)" firmieren darf. Sie kann mit lediglich 1 Euro Mindeststammkapital gegründet werden, im Mittelpunkt stehen Existenzgründer. Sie darf ihre Gewinne aber nicht voll ausschütten sondern hat gesetzliche Rücklagen zu bilden: Gewinnrücklage mittels eines Viertels des um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschusses. Auf diese Weise soll das Mindeststammkapital der herkömmlichen GmbH nach und nach angespart werden.
Musterprotokoll für unkomplizierte Standardgründungen
Für die Gründung einer Einpersonengesellschaft und einer Mehrpersonengesellschaft bis zu drei Gesellschaftern und einem Geschäftsführer gibt es jeweils ein Musterprotokoll, das nach dem Ausfüllen notariell zu beurkunden ist. Es vereinfacht die GmbH-Gründung - beide Varianten sind erfasst - durch die Zusammenfassung von drei Dokumenten in Einem: Gesellschaftsvertrag, Geschäftsführerbestellung und Gesellschafterliste. Nicht geeignet sind die beiden Musterprotokolle für kompliziertere GmbH-Gründungen, beispielsweise unter Verwendung von erbrechtlichen Nachfolgeklauseln.
Verfahrensbeschleunigung
Zu einer Verfahrensbeschleunigung kommt es insbesondere durch eine vereinfachte Prüfung bei Bar- und Sachgründungen. Detailprüfungen finden nur noch statt, wenn erhebliche Zweifel an der ordnungsgemäßen Kapitalaufbringung bestehen oder Anhaltspunkte für eine wesentliche Überbewertung bei der Sachgründung vorliegen. Eine externe Begutachtung ist daher im Regelfall nicht mehr erforderlich. Darüber hinaus ist die Eintragung in das Handelsregister nicht mehr von anderen Verwaltungsverfahren abhängig: Bisher stand die Handelsregistereintragung unter dem Vorbehalt, dass andere Verwaltungsverfahren, beispielsweise durch das Vorliegen einer staatlichen Genehmigungsurkunde, abgeschlossen waren.
Auslandsbetätigung
Befindet sich der Verwaltungssitz einer der beiden GmbH-Varianten im Ausland, kann der Betrieb im Gegensatz zur alten Rechtslage in der Rechtsform der vertrauten GmbH geführt werden
Höheres Haftungsrisiko für Geschäftsführer und Gesellschafter
Geschäftsführer werden schärfer wie bisher in die Pflicht genommen, wenn sie die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft herbeiführen. Die Ausschlussgründe für Geschäftsführer wurden erweitert, beispielsweise sind nun auch Verurteilungen wegen Insolvenzverschleppung, falscher Angaben und unrichtiger Darstellungen sowie Verurteilungen allgemeiner Straftatbestände mit Unternehmensbezug ein Hindernis für die Bestellung eines Geschäftsführers. Gesellschafter, die vorsätzlich oder grob fahrlässig einer Person, die nicht Geschäftsführer sein kann, die Führung der Geschäfte überlassen haben, sind persönlich in der Haftung. Zudem sind Gesellschafter bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung verpflichtet Insolvenzantrag zu stellen, wenn der Geschäftsführer abgetaucht ist. Kann eine Zustellung unter der im Handelsregister angegebenen inländischen Geschäftsanschrift nicht erfolgen, ist die sofortige öffentliche Zustellung im Inland nun leichter möglich.
Betriebliche Beratung
Wir empfehlen unseren Betrieben eine eingehende Überprüfung - insbesondere auch steuerlich - der aktuellen oder zu erwartenden Betriebssituation, bevor die herkömmliche GmbH oder deren neue Variante ins Leben gerufen wird. Die in der Handwerkskammer eingetragenen Betriebe können sich bei Fragen in Zusammenhang mit der GmbH-Reform an die Rechtsberater der Handwerkskammer wenden.
Auf den Internetseiten des Bundesministerium der Justiz können Sie das "Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)" einsehen. In Anlage 1 des PDF-Dokuments (Seite 19) befinden sich das "Musterprotokoll für die Gründung einer Einpersonengesellschaft" sowie das "Musterprotokoll für die Gründung einer Mehrpersonengesellschaft mit bis zu 3 Gesellschaftern".
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