Das neue Erbrecht
Das vom 1. Januar 2010 an geltende neue Erbrecht schafft auch für ihren Betrieb neue Möglichkeiten, Konflikten vorzubeugen. Sie sollten die Reform deshalb zum Anlass nehmen, bereits verfasste Testamente zu überprüfen, da die neuen Regelungen gerade auch der Zerschlagung von Vermögenswerten wie etwa einem Unternehmen entgegenwirken wollen. Die wesentlichen Änderungen des Erbrechts ab 2010 sind:
1. Enterbung
Künftig liegt ein Enterbungsgrund auch dann vor, wenn ein Pflichtteilsberechtigter nahestehenden Personen wie z.B. Lebenspartner, Pflege- oder Stiefkindern nach dem Leben trachtet oder sie körperlich schwer misshandelt. Der bisher geltende Entziehungsgrund eines "ehrlosen und unsittlichen Lebenswandels" entfällt. Stattdessen berechtigt ab dem Jahr 2010 eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung zur Entziehung des Pflichtteils, wenn es deshalb dem Erblasser unzumutbar ist, dem Verurteilten seinen Pflichtteil zu belassen.
2. Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen
Oft hat der Erblasser vor seinem Tod größere Vermögenswerte an einzelne Erben oder Dritte verschenkt. Durch den Pflichtteilsergänzungsanspruch wird der Pflichtteilsberechtigte so gestellt, als ob die Schenkung nicht erfolgt und damit das Vermögen des Erblassers nicht verringert worden wäre. Nach bisherigem Recht konnte der Pflichtteilsberechtigte über einen Zeitraum bis zu 10 Jahren verlangen, dass das verschenkte Vermögen in die Berechnung des Nachlasses einfließt. Die Reform sieht nun ab 2010 vor, dass die Schenkung für die Berechnung des Ergänzungsanspruchs aktuell immer weniger Berücksichtigung findet, je länger sie zurückliegt.
3. Stundung bei Auszahlung des Pflichtteils
Bislang mussten Erben Immobilien oder ein Unternehmen oft nach dem Tod des Erblassers "zwangsverkaufen", um einen Pflichtteil ausbezahlen zu können. Die Stundung bei Auszahlung des Pflichtteils wird durch die Reform unter erleichterten Voraussetzungen und für jeden Erben möglich.
4. Ausgleich für Pflegeleistungen
Ab 2010 hat jeder Abkömmling einen erbrechtlichen Ausgleichsanspruch, wenn er den Erblasser über längere Zeit gepflegt hat, und zwar unabhängig davon, ob er dafür seinen Beruf aufgegeben hat oder nicht.
5. Kürzere Verjährungsfrist
Mit der Erbrechtsreform wird die Verjährung von familien- und erbrechtlichen Ansprüchen an die Verjährungsvorschriften des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes angepasst. Nunmehr gilt auch für familien- und erbrechtliche Ansprüche - mit wenigen Ausnahmen- die Regelverjährung von 3 Jahren.
Betriebliche Beratung
Wir empfehlen unseren Betrieben eine eingehende Überprüfung - insbesondere auch steuerlich - der aktuellen oder zu erwartenden Betriebssituation, bevor Testamente oder andere Verfügungen gestaltet werden. Die in der Handwerkskammer eingetragenen Betriebe können sich bei Fragen in Zusammenhang mit der Erbrechts-Reform an die Rechtsberater der Handwerkskammer wenden.
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