Bundessozialgericht: keine Minderung des Arbeitslosengeldes bei unverschuldeter verspäteter Arbeitslosmeldung
Früher reichte es aus, wenn entlassene Arbeitnehmer sich am ersten Tag ihrer Arbeitslosigkeit beim Arbeitsamt meldeten. Seit Juli 2003 sind Arbeitnehmer zudem verpflichtet (§ 37 b SGB III), sich bereits unverzüglich nach Kenntnis vom Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Anderenfalls drohen bis zu 1500 Euro Abzug bei den ersten Arbeitslosengeldzahlungen. Arbeitgeber haben frühzeitig über die Pflicht zur unverzüglichen Meldung bei der Agentur für Arbeit zu informieren (§ 2 Abs.2 Nr. 3 SGB III).
Entlassene Arbeitnehmer, die sich aus Unwissenheit nicht unmittelbar nach Zugang der Kündigung arbeitslos gemeldet haben, bekommen trotzdem das volle Arbeitslosengeld. Wie das Bundessozialgericht (Az.: B 11a/11 AL 81/04 R) am 25.05.2005 entschied, ist die gesetzlich vorgesehene Kürzung nur zulässig, wenn dem Arbeitnehmer seine umgehende Meldepflicht bekannt war.
Weiterführende Links:
Pressemitteilung des Bundessozialgerichts zum noch nicht veröffentlichten Urteilstext
Juni 2005
Entlassene Arbeitnehmer, die sich aus Unwissenheit nicht unmittelbar nach Zugang der Kündigung arbeitslos gemeldet haben, bekommen trotzdem das volle Arbeitslosengeld. Wie das Bundessozialgericht (Az.: B 11a/11 AL 81/04 R) am 25.05.2005 entschied, ist die gesetzlich vorgesehene Kürzung nur zulässig, wenn dem Arbeitnehmer seine umgehende Meldepflicht bekannt war.
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Pressemitteilung des Bundessozialgerichts zum noch nicht veröffentlichten Urteilstext
Juni 2005