
BUAK-Beiträge für fast alle Bautätigkeiten in Österreich: Neue Pflichten auch für deutsche Betriebe
Seit August 2024 hat es Änderungen für BUAK-pflichtige Gewerke geben. Laut den österreichischen Entscheidungsträgern wurden diese Regelungen geschaffen, um zu gewährleisten, dass entsandte ArbeitnehmerInnen die österreichischen urlaubsrechtlichen Mindeststandards erhalten. Ziel sei die Sicherung eines fairen Wettbewerbs.
Wie sind deutsche Betriebe betroffen?
Deutsche Betriebe, die Mitglied der SOKA-Bau sind, sind von den neuen Regelungen nicht betroffen, da sie automatisch von der BUAK-Beitragspflicht ausgenommen sind.
Alle anderen Unternehmen, die ArbeitnehmerInnen zur Ausübung von Bautätigkeiten im weiteren Sinne nach Österreich entsenden oder überlassen, sind hingegen betroffen. Diese ArbeitnehmerInnen unterliegen den urlaubsrechtlichen Bestimmungen der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK). Das bedeutet, dass ausländische Arbeitgeber ab dem ersten Tag der Entsendung Urlaubszuschläge an die BUAK entrichten müssen.
Zusätzlich bleibt die Einhaltung der Vorgaben des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes (LSD-BG) verpflichtend. Während der gesamten Dauer der Entsendung sind die im LSD-BG genannten Lohn- und Meldeunterlagen am Arbeitsort bereitzuhalten. Dazu zählen insbesondere: ZKO3-Meldung, Arbeitsvertrag, Gehaltsabrechnung, Lohnaufzeichnungen, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung.
Einige Beispiele von Bautätigkeiten, die BUAK-pflichtig sind
- Dachdecker- und Spenglerarbeiten im weitesten Sinne – auch wenn sie von Betrieben durchgeführt werden, die nicht Dachdecker oder Spengler sind, wie bspw. Elektrobetriebe, die PV-Anlagen aufs Dach montieren
- Maler, die Fassaden malen
- Treppenbau
- Parkettverlegung
- Trockenbaubetriebe etc.
Wie betrifft das deutsche Betriebe, die z. B. Spenglerarbeiten durchführen?
Seit August 2024 gelten Spenglerarbeiten in Österreich offiziell als BUAK-pflichtig.
Das bedeutet: wenn ein deutscher Betrieb Tätigkeiten ausführt, die aus österreichischer Sicht als Spenglerarbeiten eingestuft werden, muss er für jede entsandte Fachkraft und jeden Arbeitstag Beiträge an die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) leisten. Die genaue Beitragshöhe ist nicht pauschal festlegbar, jedoch müssen Betriebe nach aktueller Erfahrung mit etwa 60 bis 65 Euro pro Tag und Arbeitnehmer rechnen. Nicht nur klassische Spenglerbetriebe sind betroffen. Auch andere Unternehmen – etwa Elektrobetriebe –, die auf österreichischen Baustellen Photovoltaikanlagen montieren, fallen unter diese Regelung, sofern ihre Tätigkeit als Spenglerarbeit eingestuft wird.
Konkret bedeutet das für ausländische Unternehmen
Anmeldepflicht: Vor Beginn der Tätigkeit in Österreich ist das ZKO3-Formular einzureichen. Diese Meldung dient gleichzeitig als Erstmeldung bei der BUAK.
Beitragspflicht: Für jede entsandte Arbeitskraft sind Urlaubszuschläge an die BUAK zu entrichten – unabhängig davon, ob der Urlaub tatsächlich konsumiert wird.
Mitführungspflicht: Unterlagen gemäß LSD-BG
Was passiert bei Fehlern oder Versäumnissen?
Wenn die neuen Vorgaben nicht oder unvollständig umsetzt werden, kann Folgendes passieren:
- Strafen bei Unterentlohnung oder bei Nichtbereithaltung der Unterlagen gemäß LSD-BG.
- Nachzahlungen für alle Aufträge seit August 2024.
- Wenn keine ordnungsgemäße Abrechnung erfolgt, kann die BUAK rückwirkend eine Schätzung vornehmen – was oft teurer wird als die korrekte Abführung.
Was ist zu tun?
Wenn Sie Bautätigkeiten im weiteren Sinne in Österreich anbieten und nicht Mitglied der SOKA-Bau sind, klären Sie im Vorfeld, ob eine Beitragspflicht zur BUAK besteht. Berücksichtigen Sie mögliche BUAK-Beiträge bereits in Ihrer Angebotskalkulation.