Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung sinkt ab 1. Januar 2008 auf 3,3 %
Die anhaltende positive konjunkturelle Entwicklung hat in letzter Zeit zu einem stetigen Absinken der Arbeitslosenzahlen sowie zu einer Erhöhung der Beschäftigungsquote geführt. Dies bewirkte auch unerwartet hohe Überschüsse im Haushalt der Bundesagentur für Arbeit.
Durch das "Sechste Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze" (BGBl. I 2007, S. 3245) werden nun die Beitragszahler zur Arbeitsförderung entlastet. Der Beitragssatz zur Arbeitsförderung wird zum 1. Januar 2008 von bisher 4,2 Prozent auf 3,3 Prozent gesenkt (§ 341 Abs. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch - SGB III).
Mit dem Gesetz wird außerdem die Lastenverteilung zwischen Bund und Bundesagentur für Arbeit bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende nachhaltig neu geregelt.
Gleichzeitig enthält das Gesetz auch die gesetzliche Ankündigung eines noch zu erlassenden Gesetzes - eine Neuheit in der Gesetzgebung der Bundesrepublik Deutschland. Durch ein noch zu erlassendes Gesetz soll die mit dem "Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt" vom 24. Dezember 2003 beschlossene Verkürzung der Bezugsdauer für das Arbeitslosengeld I von vormals bis zu 32 Monaten auf nunmehr 6 bis maximal 18 Monate (nach einem mindestens 36monatigen Versicherungspflichtverhältnis und nach Vollendung des 55. Lebensjahres) teilweise rückgängig gemacht werden. Die Bezugsdauer soll künftig betragen (§ 434 r Abs. 1 SGB III):
- bei einem Versicherungspflichtverhältnis von mindestens 30 Monaten innerhalb der letzten 5 Jahre und nach Vollendung des 50. Lebensjahres 15 Monate,
- bei einem Versicherungspflichtverhältnis von mindestens 36 Monaten innerhalb der letzten 5 Jahre und nach Vollendung des 55. Lebensjahres 18 Monate und
- bei einem Versicherungspflichtverhältnis von mindestens 48 Monaten innerhalb der letzten 5 Jahre und nach Vollendung des 58. Lebensjahres 24 Monate.
Darüber hinaus erhalten die von dieser Regelung erfassten Arbeitslosen künftig zudem einen Eingliederungsgutschein. Dieser ist mit einem konkreten Arbeitsangebot oder mit dem Auftrag, sich um dessen Einlösung zu bemühen, verbunden (§ 434 q Abs. 2 SGB III). Zur Umsetzung dieser Regelung ist jedoch ebenfalls noch ein gesondertes Bundesgesetz erforderlich.
Links zum Gesetzestext:
Sechstes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
Dezember 2007