Baugewerbe: Einführung eines jährlichen SOKA-BAU Mindestbeitrags
Einführung eines jährlichen Mindestbeitrags von 900,00 Euro zum Berufsbildungsverfahren bei der SOKA-BAU - auch für Solo-Selbständige
Betriebe des Bauhauptgewerbes sind verpflichtet, an die SOKA-BAU einen Sozialkassenbeitrag für das Berufsbildungsverfahren zu entrichten. Die Höhe des Beitrags bleibt - unverändert - 2,1 % der Bruttolohnsumme.
Die Tarifvertragsparteien haben sich aber auf eine Änderung des allgemeinverbindlichen Verfahrenstarifvertrages und des allgemeinverbindlichen Tarifvertrages über das Berufsbildungsverfahren geeinigt und zur Finanzierung des Berufsbildungsverfahrens bei der SOKA-BAU ab 1. April 2015 einen jährlichen Mindestbeitrag von 900,00 Euro für jeden Baubetrieb festgelegt.
Daher müssen nunmehr auch Betriebe, die keine gewerblichen Arbeitnehmer beschäftigen, und Betriebe, bei denen die Bruttolohnsumme der gewerblichen Arbeitnehmer niedriger als 42.857 Euro ist mindestens 900,00 Euro je Jahr entrichten. Die geänderten Tarifverträge d. h. der Verfahrenstarifvertrag und der Tarifvertrag über das Berufsbildungsverfahren im Baugewerbe wurden durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales für allgemeinverbindlich erklärt.
Weiterführende Informationen finden Sie auf den Internetseiten der SOKA-BAU.
Weiterführende Links:
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe nebst Text des Tarifvertrages, bundesanzeiger.de, Suchbegriffe "Tarifvertrag, Baugewerbe", Suchbereich "amtlicher Teil", Treffer bei Veröffentlichung vom 14. Juli 2015
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrags über das Berufsbildungsverfahren im Baugewerbe nebst Text des Tarifvertrages, bundesanzeiger.de, Suchbegriffe "Tarifvertrag, Baugewerbe", Suchbereich "amtlicher Teil", Treffer bei Veröffentlichung vom 14. Juli 2015
Informationen der SOKA-BAU "Berufsbildungsverfahren: Beiträge für Solo-Selbständige" und "Mindestbeitrag Berufsausbildung".