2. Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften seit 01.08.2002 in KraftAuswirkung im Arbeitsrecht bei Mobbing und sexueller Belästigung
Zu den Kernpunkten dieses Zweiten Schadensersatzrechtsänderungsgesetzes vom 19.07.2002 (BGBL.I, Seite 2674) gehören die Ausweitung der Ansprüche auf Schmerzensgeld, die künftig auch in Fällen der Gefährdungs- und Vertragshaftung bestehen, die Erhöhung und Harmonisierung von Haftungshöchstgrenzen sowie deren Umstellung auf Euro.
Bei Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung besteht ab sofort nicht nur ein Anspruch auf Ersatz des entstandenen Schadens, sondern auch ein Anspruch auf ein angemessenes Schmerzensgeld. Auch Vertragsverletzungen wie z.B. eine Verletzung der Schutzpflichten des Arbeitgebers gegenüber Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen können nunmehr Ansprüche auf Schmerzensgeld begründen. Für das Arbeitsrecht bedeutet das, dass die Rechte von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen gegen Mobbing gestärkt werden. Sie können jetzt auch dann ein Schmerzensgeld von ihrem Arbeitgeber verlangen, wenn er nicht alles tut, um Gesundheitsverletzungen durch Mobbing oder Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung in seinem Unternehmen zu verhindern, oder dagegen vorgeht.
August 2002.