Ab 01.04.2002:Änderungen in der Krankenversicherung der Rentner
Personen, die ab 01.01.1993 eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt oder erstmals bezogen haben, werden aufgrund eines Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts ab 1. April 2002 krankenversicherungspflichtig, wenn sie die erforderliche Vorversicherungszeit nachweisen können. Die Vorversicherungszeit von 9/10 der zweiten Hälfte des Berufslebens kann nunmehr sowohl durch Zeiten der Pflichtversicherung als auch durch Zeiten einer freiwilligen Krankenkassenmitgliedschaft erfüllt werden.
Der unterschiedliche Status hat erhebliche Auswirkungen auf die Berechnung der zu zahlenden Beiträge. Während pflichtversicherte Rentner Beiträge nur aus ihrer Rente und eventuellen Betriebsrenten oder Versorgungsbezügen sowie Arbeitseinkommen zu entrichten haben, erfolgt die Beitragsermittlung bei freiwillig Versicherten nach dem Gesamteinkommen. Dies schließt andere Einkünfte wie Miet- oder Pachteinnahmen sowie Einkünfte aus Kapitalvermögen ein. In der privaten Krankenversicherung werden die Prämien nach dem versicherten Risiko bemessen.
Da die Versicherungspflicht für Rentenbezieher unabhängig von der Rentenhöhe eintritt, kann die Neuregelung in verschiedenen Fällen für den Rentner oder die Rentnerin zu finanziellen Nachteilen führen. Z.B. müsste sich die Ehefrau eines gesetzlich krankenversicherten Handwerkers, die neben einer Rente von 300,00 Euro keine weiteren Einkünfte hat, ab 1. April 2002 die Hälfte des Pflichtbeitrages zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung von ihrer Rente abziehen lassen, während sie bis zum 31.03. wegen der fehlenden Versicherungspflicht als Familienversicherte beitragsfrei versichert war.
Um diese Fallgruppen nicht zu benachteiligen, hat der Gesetzgeber mit dem 10. SGB V-Änderungsgesetz (BGBl I 2002, Seite 1169) ein Optionsrecht eröffnet: Die Betroffenen können sich bis zum 30.09.2002 von der eintretenden Krankenversicherungspflicht befreien lassen. Es bleibt dann im vorgenannten Beispiel bei der beitragsfreien Familienversicherung.
Für die Mehrzahl der Rentner bedeutet hingegen die eintretende Versicherungspflicht eine zum Teil erhebliche Senkung ihrer Beitragsbelastung. So reduziert sich die Beitragsbelastung eines früheren Handwerksmeisters, der neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung von z. B. 1.000,00 Euro über weitere Einkünfte in Höhe von 2.000,00 Euro (z.B. Miet- oder Zinseinnahmen) verfügt, um monatlich rund 300,00 Euro.
Die gesetzlichen Krankenkassen haben die ab 01.04. 2002 von der Versicherungspflicht erfassten Rentenbezieher in den vergangenen Wochen angeschrieben und aufgefordert, sich beraten zu lassen, um die in ihrem Fall günstigste Form der Krankenversicherung zu ermitteln.
Die Versicherungspflicht in der Rentnerkrankenversicherung tritt nicht ein, wenn neben der Rente noch eine selbständige Tätigkeit ausgeübt und hieraus das Haupteinkommen erzielt wird. In diesem Falle bleibt es wegen der hauptberuflichen Selbständigkeit beim Status der freiwilligen Weiterversicherung
Stand: April 2002.