argum / Thomas Einberger
argum / Thomas Einberger

Änderungen im Berufsbildungsrecht ab 1. August 2024

Das neue Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz (BGBl. I 2024 Nr. 246 vom 19. Juli 2024) trat am 1. August 2024 Kraft. Es bringt einige Änderungen des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) und der Handwerksordnung (HwO) mit sich.

Die Ziele der Neuregelung sind, beruflich erworbene Kompetenzen, die nicht in einem formellen Berufsabschluss gemündet sind, sichtbar zu machen, hierfür eine geregelte und qualitätsgesicherte Validierung einzuführen und den Pool qualifizierter Fachkräfte zu erweitern. Weiter soll die Digitalisierung in der beruflichen Bildung gestärkt, mehr Transparenz und Rechtsklarheit geschaffen sowie Bürokratie abgebaut werden.

Die wichtigsten Neuregelungen

  • Das Zeugnis für Auszubildende kann künftig mit deren Einwilligung in elektronischer Form erteilt werden.
  • Die Berufsausbildung kann auch in Teilzeit durchgeführt werden. Im Berufsausbildungsvertrag ist dementsprechend für die gesamte Ausbildungszeit oder für einen bestimmten Zeitraum der Berufsausbildung die Verkürzung der täglichen oder der wöchentlichen Ausbildungszeit zu vereinbaren. Die Dauer der Teilzeitberufsausbildung verlängert sich dabei entsprechend der Kürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit nach § 7a BBiG.
  • Auch bei dieser Ausbildungsform kann die Ausbildungsdauer auf gemeinsamen Antrag der Auszubildenden und der Ausbildenden hin durch die zuständige Stelle z. B. die Handwerkskammer gekürzt werden, wenn aufgrund bestimmter Umstände wie eines höheren Schulabschlusses z.B. Abiturs zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel in der gekürzten Dauer erreicht wird. § 8 Abs. 1 S. 2 BBiG legt nun eine neue Berechnung für die Kürzung der Ausbildungsdauer fest.
  • Weiter wurde die Erfassung und Verarbeitung von Ausbildungs(vertrags)daten überarbeitet, um medienbruchfreie Prozesse und eine effizientere Verwaltung zu ermöglichen.
  • Ausbildungsteile können nun unter bestimmten Voraussetzungen digital und mobil durchgeführt werden. Dies ermöglicht eine Anpassung an moderne Technologien und eine größere Flexibilität .
  • Die Anrechnung insbesondere der Berufsschulunterrichtszeiten der Auszubildenden auf deren Ausbildungszeit wird nun klarer geregelt. Bei Unterrichtszeiten nach § 15 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BBiG und § 9 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Jugendarbeitsschutzgesetz sowie bei Prüfungen und bei Überbetrieblichen Lehrlingsunterweisungen werden auch die notwendigen Wegezeiten zwischen Berufsschule bzw. Teilnahmeort und Ausbildungsstätte angerechnet.
  • Das Gesetz lässt die virtuelle Teilnahme von Prüfenden zu und erlaubt die Einführung von digitalen Prüfungsverfahren. Auf diese Weise soll der Prüfungsprozess modernisiert werden.
  • Die berufliche Handlungsfähigkeit kann voraussichtlich ab dem Jahr 2025 unabhängig von einer formalen Ausbildung in einem sog. Validierungsverfahren festgestellt werden, was insbesondere Quereinsteigern und Menschen mit informellen Lernerfahrungen neue Möglichkeiten eröffnet. Voraussetzung ist insbesondere die Vollendung des 25. Lebensjahres.
 

Marcus Halder

Sachgebietsleitung Ausbildungsberatung und Berufsbildungsrecht

Telefon 089 5119-207

Fax 089 5119-392

marcus.halder--at--hwk-muenchen.de