Ab 01.01.2001:Änderungen des Schwerbehindertengesetzes

Zum Jahresbeginn 2001 gilt ein neues System der Beschäftigungs- und Ausgleichsabgabepflicht nach dem Schwerbehindertengesetz.

Die Beschäftigungspflicht von Schwerbehinderten setzt bei 20 Arbeitsplätzen ein (bisher: ab 16 Arbeitsplätzen). Ab dieser Betriebsgröße sind 5 % der Arbeitsplätze (bisher: 6 %) mit Schwerbehinderten zu besetzen (sog. Pflichtquote). Ausbildungsplätze zählen nicht mit, Teilzeitkräfte, die weniger als 18 Wochenstunden beschäftigt werden, bleiben bei der Ermittlung der Betriebsgröße ebenfalls unberücksichtigt. Bruchteile von 0,50 und mehr, die sich bei der Berechnung der Zahl der Pflichtplätze ergeben, werden aufgerundet. Bei Betrieben mit bis zu 59 Arbeitsplätzen werden Bruchteile künftig abgerundet.

Die Höhe der Ausgleichsabgabe ist künftig davon abhängig, in welchem Umfang der Arbeitgeber die Beschäftigungsquote nicht erfüllt. Die Ausgleichsabgabe ist gestaffelt und beträgt monatlich 200,00 DM bei einer Erfüllungsquote von 3 % bis unter 5 %, monatlich 350,00 DM bei einer Erfüllungsquote von 2 % bis weniger als 3 %, monatlich 500,00 DM bei einer Erfüllungsquote von unter 2 %. Bisher galt ein einheitlicher Betrag in Höhe von monatlich 200,00 DM.


Dezember 2000