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Handwerkskammer für München und Oberbayern

Änderungen beim Berufsausbildungsvertrag

Seit 1. August 2022 sind beim Berufsausbildungsvertrag einige neue Angaben zu machen. Denn seither ist das Gesetz in Kraft (Bundesgesetzblatt I 2022, S. 1174), das die EU-Richtlinie 2019/1152 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen umsetzt.

In den Vertrag bzw. die Niederschrift einer mündlichen Vereinbarung sind nach dem neuen § 11 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG) mindestens aufzunehmen (inhaltliche Neuerungen fett hervorgehoben):

  1. Name und Anschrift der Ausbildenden sowie der Auszubildenden, bei Minderjährigen zusätzlich Name und Anschrift ihrer gesetzlichen Vertreter oder Vertreterinnen,
  2. Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der Berufsausbildung, insbesondere die Berufstätigkeit, für die ausgebildet werden soll,
  3. Beginn und Dauer der Berufsausbildung,
  4. die Ausbildungsstätte und Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte,
  5. Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit,
  6. Dauer der Probezeit,
  7. Zahlung und Höhe der Vergütung sowie deren Zusammensetzung, sofern sich die Vergütung aus verschiedenen Bestandteilen zusammensetzt,
  8. Vergütung oder Ausgleich von Überstunden,
  9. Dauer des Urlaubs,
  10. Voraussetzungen, unter denen der Berufsausbildungsvertrag gekündigt werden kann,
  11. ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Berufsausbildungsverhältnis anzuwenden sind,
  12. die Form des Ausbildungsnachweises (schriftlich oder elektronisch).


Neuerungen im Einzelnen

Manche Angaben wie die Namen der Vertragsparteien waren schon vor der Neuregelung zwingend notwendig, da der Ausbildungsvertrag ansonsten allein schon deswegen nicht in die Lehrlingsrolle hätte eingetragen werden können.

Ausdrücklich darauf hinzuweisen ist, dass auch die Ausbildungsstätte anzugeben ist. Insbesondere in dem Fall, dass sie nicht mit dem Betriebssitz des Ausbildenden identisch ist, sind Angaben zu machen. Für vorgenannten Fall ist ein Feld im Musterausbildungsvertrag vorgesehen.

Die Angabe, ob mögliche Überstunden vergütet oder durch Freizeit ausgeglichen werden, kann unter F des Musterausbildungsvertrages eingefügt werden.

Setzt sich die Vergütung aus verschiedenen Bestandteilen zusammen (Beispiel: monatliche Bruttovergütung und monatlich gezahlte vermögenswirksame Leistungen), ist dies nunmehr ebenfalls anzugeben - am besten unter F des Vertrages.



Konsequenzen bei Verstößen

Im Gesetz wurde der Bußgeldrahmen für diejenigen, die entgegen § 11 BBiG den wesentlichen Inhalt des Vertrages oder eine wesentliche Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig niederlegen, auf 2.000 Euro erhöht.



Formvorschriften

Leider wurden die Möglichkeiten nicht genutzt, gesetzlich festzulegen, dass ein Vertrag elektronisch wirksam geschlossen bzw. signiert werden kann. Daher muss ein Berufsausbildungsvertrag nach wie vor,

  • sofern er mündlich geschlossen wird, unverzüglich nach seinem Abschluss schriftlich mit den in § 11 Abs. 1 BBiG vorgegebenen Inhalten niedergelegt werden. Dabei muss die Niederschrift vom Ausbildenden (Betrieb) und vom Auszubildenden und ggf. dessen gesetzlichen Vertretern unterzeichnet werden und unverzüglich an den Auszubildenden und dessen gesetzliche Vertreter ausgehändigt werden.
  • von vorneherein mit den Mindestinhalten des § 11 BBiG schriftlich geschlossen werden. Auch insoweit ist ggf. die Unterzeichnung der gesetzlichen Vertreter und die Aushändigung einer Vertragsurkunde an den Auszubildenden bzw. dessen gesetzliche Vertreter erforderlich.

Der Ausbildungsbetrieb hat dabei unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages die Eintragung in der Lehrlingsrolle der Handwerkskammer zu beantragen, § 30 Handwerksordnung (HwO), § 36 BBiG. Der Antrag kann schriftlich (über die zuständige Innung oder Kreishandwerkerschaft) oder elektronisch (über die Webseite www.hwk-muenchen.de im Login-Bereich unter „Mein Betrieb“ und „Ausbildungsverträge hochladen“) eingereicht werden. Die Beifügung bzw. Übersendung einer Kopie oder eines Scans des Vertrages ist insoweit ausreichend. 

Entsprechendes gilt bei Änderungen des Berufsausbildungsvertrages.

 

Marcus Halder

Sachgebietsleitung Ausbildungsberatung und Berufsbildungsrecht

Telefon 089 5119-207

Fax 089 5119-392

marcus.halder--at--hwk-muenchen.de