Änderungen bei der geringfügigen Beschäftigung ab 1. Januar 2013

Durch das Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I 2012, S. 2474) werden mit Wirkung ab 1. Januar 2013 wesentliche Neuerungen für sog. Mini- und Midijobs in Kraft treten.

Das Wichtigste

  • Die Verdienstgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungen (sog. Geringfügigkeitsgrenze) steigt von 400 Euro auf 450 Euro.
  • Geringfügig Beschäftigte bzw. Minijobber, die vom 1. Januar 2013 an eine geringfügig entlohnte Beschäftigung aufnehmen, unterliegen grundsätzlich der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie können sich von der Versicherungspflicht befreien lassen.
  • Auch die Verdienstgrenze für sog. Midi-Jobber (sog. Beschäftigung in der Gleitzone) steigt von 800 Euro auf 850 Euro an.

Im Einzelnen

Arbeitgeber müssen mit der Pauschale für Steuern und Sozialversicherung für geringfügig entlohnte Beschäftigte bereits einen Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung zahlen. Künftig sind die geringfügig Beschäftigten – im Unterschied zur bisherigen Regelung – automatisch gesetzlich rentenversichert und daher verpflichtet, die Differenz zum allgemeinen Beitragssatz von 18,9 % (im Jahr 2013) auszugleichen.

Konsequenz: Sie erwerben – wie sonstige Beschäftigte - Ansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Wer ab 1. Januar 2013 eine geringfügige Beschäftigung aufnimmt, kann der Versicherungspflicht widersprechen. Richtet ein Minijobber einen schriftlichen Antrag an den Arbeitgeber auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht, muss der Arbeitgeber auf dem Antrag das Eingangsdatum vermerken und den Antrag als Nachweis über die Versicherungsfreiheit zu den Entgeltunterlagen zu nehmen. Außerdem muss der Arbeitgeber die Minijob-Zentrale darüber bei der Anmeldung des Minijobs oder der nächsten Abrechnung informieren. Sofern diese nicht innerhalb eines Monats widerspricht, gilt die Befreiung als erteilt.

Übergangsregelungen

Minijobber, die in ihrem Minijob vor dem 1. Januar 2013 versicherungsfrei in der gesetzlichen Rentenversicherung waren, bleiben es auch weiterhin. Wer vor diesem Zeitpunkt auf die Versicherungsfreiheit verzichtet hat, kann sich nicht befreien lassen.

Rentenversicherungspflichtige Handwerker

Für die selbständigen, rentenversicherungspflichtigen Handwerker erhöht sich ebenfalls die Geringfügigkeitsgrenze von 400,00 auf 450,00 Euro. Im Rahmen des Erfassungsverfahrens für die Handwerkerversicherung kann im Fragebogen der Deutschen Rentenversicherung die Erklärung über geringfügige Einkünfte – wie bisher - abgegeben werden.

Links zum Gesetzestext:

Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung

Weiterführende Links:

Informationen der Minijobzentrale

Zeitschrift Summa Summarum 6/2012 der Deutschen Rentenversicherung mit Informationen über die Änderungen zu den Mini- und Midijobs

Tabelle der Deutschen Rentenversicherung mit den Änderungen bei den Mini- und Midijobs

Dezember 2012