Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes - Mindestlohn im Gebäudereinigerhandwerk
Ab 1. Juli 2007 haben alle in Deutschland tätigen Arbeitnehmer des Gebäudereinigerhandwerks einen Anspruch auf den tarifvertraglichen Mindestlohn, unabhängig von einer Beschäftigung bei einem in- oder ausländischen Arbeitgeber. Der bereits allgemeinverbindliche tarifliche Mindestlohn im Gebäudereinigerhandwerk ist dann auch für Leiharbeitnehmer und Arbeitnehmer, die aus dem Ausland nach Deutschland entsandt werden, verbindlich. In- und ausländische Arbeitnehmer des Gebäudereinigerhandwerks werden auf diese Weise gleichermaßen vor Lohndumping geschützt. Grund hierfür ist eine Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes. Das Gesetz gilt nunmehr neben dem Baugewerbe auch für das Gebäudereinigerhandwerk.
Arbeitnehmer – Entsendegesetz
Im Wesentlichen war das Arbeitnehmer-Entsendegesetz bisher auf das Baugewerbe beschränkt. Es bietet einen rechtlichen Rahmen, um tarifliche Mindestlöhne branchenspezifisch für alle in Deutschland tätigen, d. h. beschäftigten in- und ausländischen Arbeitnehmern, verbindlich zu machen. Dies setzt u. a. die Aufnahme der betroffenen Branche in das Gesetz und den Abschluss eines entsprechenden Tarifvertrages voraus. Die Einbeziehung des Gebäudereinigerhandwerks in das Arbeitnehmer-Entsendegesetz entspricht dem gemeinsamen Wunsch der Innungs- bzw. Arbeitgeberverbände und der Gewerkschaften der Branche.
Mindestlohn für Gebäudereiniger
Der bestehende, bundesweit gültige und bereits für allgemeinverbindlich erklärte Entgelttarifvertrag für das Gebäudereinigerhandwerk sieht in seiner untersten Lohngruppe einen Mindestlohn von 7,87 Euro (West) bzw. 6,36 Euro (Ost) vor.
Weitere Arbeitgeberpflichten
Mit der Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes erfolgen zugleich Anpassungen von Durchführungs- und Kontrollvorschriften, um effektive Kontrollen zu ermöglichen und damit eine unangemessene Entlohnung in den erfassten Branchen zu verhindern. Die vom Gesetz erfassten Arbeitgeber sind u. a. verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit ihrer Arbeitnehmer aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens 2 Jahre aufzubewahren.
Haftung
Ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, haftet für die Verpflichtungen dieses Unternehmers oder eines Nachunternehmers insbesondere zur Zahlung des Mindestentgelts an einen Arbeitnehmer wie ein sog. selbstschuldnerischer Bürge. Die Bürgenhaftung greift auch ein, wenn von dem Unternehmer oder einem Nachunternehmer ein Verleiher von Leiharbeitnehmern beauftragt wird.
Zur Vermeidung bzw. Minderung der Bürgenhaftung gibt es für die Handwerkerbetriebe bzw. Unternehmer, die Bau- oder Gebäudereinigungsleistungen in Auftrag geben, gewisse "Sicherungsmaßnahmen". In Betracht kommt z. B. eine Bestätigung der Arbeitnehmer des beauftragten Unternehmers, dass diese von ihm das Mindestentgelt auch erhalten haben.
Links zum Gesetzestext:
Weiterführende Links:
Entgelttarifvertrag für das Gebäudereinigerhandwerk
Informationen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zur Einbeziehung des Gebäudereinigerhandwerks in das Arbeitnehmer-Entsendegesetz
Juni 2007