Ab 1. Mai 2004: Neuregelungen für Schwerbehinderte

Das Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen ist - in seinen wesentlichen Teilen - seit 1. Mai 2004 in Kraft. Das Wichtigste: Die Beschäftigungspflichtquote von 5 % bleibt erhalten und gilt ab 1. Januar 2004 weiter. Weitere wesentliche Regelungen im Überblick:

Besonderer Kündigungsschutz

Grundsätzlich besteht für schwerbehinderte Menschen besonderer Kündigungsschutz nach § 85 ff. SGB IX. Das heißt, die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen setzt zu ihrer Wirksamkeit die Zustimmung des zuständigen Integrationsamtes voraus. Das Integrationsamt entscheidet auf den Antrag des Arbeitgebers hin. Das Antragsverfahren wird nun vereinfacht, denn eine Stellungnahme der Agentur für Arbeit entfällt zukünftig, § 87 Abs. 2 SGB IX. In Fällen der Betriebsschließung und der Insolvenz wird die Zustimmung des Integrationsamtes nach vier Wochen gemäß § 88 Abs. 5 SGB IX fingiert, also von Gesetzes wegen angenommen.

Neu: Für schwerbehinderte Menschen besteht kein besonderer Kündigungsschutz, wenn zum Zeitpunkt der Kündigung die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nicht nachgewiesen ist oder das Versorgungsamt nach Ablauf der entsprechenden Frist eine Feststellung wegen fehlender Mitwirkung des schwerbehinderten Menschen nicht treffen konnte, § 90 Abs. 2 a SGB IX.

Zusatzurlaub

Schwerbehinderte Menschen haben Anspruch auf einen Zusatzurlaub von einer Woche je Urlaubsjahr. Klarstellend ordnet das Gesetz nun an, dass der Zusatzurlaub bei Eintritt oder Wegfall der Schwerbehinderteneigenschaft im Laufe eines Kalenderjahres gequotelt wird. Bei länger andauernden Verfahren zur Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft ist die Kumulation von Ansprüchen auf Zusatzurlaub aus vorangegangenen Urlaubsjahren ausgeschlossen, § 125 Abs. 1 bis 3 SGB IX.

Beschäftigungspflicht

Der Pflicht, auf wenigstens 5 % der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen, unterliegen auch weiterhin Betriebe mit jahresdurchschnittlich monatlich mindestens 20 Arbeitsplätzen. Beispiel: Betriebe mit jahresdurchschnittlich monatlich

  • weniger als 40 Arbeitsplätzen haben einen Schwerbehinderten,
  • weniger als 60 Arbeitsplätzen haben zwei Schwerbehinderte,

zu beschäftigen. Solange die vorgeschriebene Zahl schwerbehinderter Menschen nicht besetzt ist, haben Arbeitgeber für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz eine Ausgleichsabgabe zu entrichten, § 77 SGB IX.

Die Beschäftigungspflichtquote (§ 71 Abs. 1 SGB IX) wird nun auf 5 % festgeschrieben. Sie unterliegt aber einem Prüfvorbehalt bis zum 30. Juni 2007 (§ 160 Abs. 2 SGB IX).

Neu geregelt wird u. a. die Anrechnung einiger Beschäftigter (wie Arbeitnehmern in Altersteilzeit) auf die Zahl der mit Schwerbehinderten zu besetzenden Pflichtarbeitsplätze.

Zudem wird der Bußgeldrahmen für Verstöße der Arbeitgeber gegen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen auf 10.000 EUR erhöht, § 156 Abs. 2 SGB IX.

Weitere Regelungen

Weitere Neuregelungen betreffen unter anderem

  • die Förderung der Ausbildung behinderter Jugendlicher und junger Erwachsener,
  • betriebliches Eingliederungsmanagement zur Sicherung der Beschäftigungsfähigkeit und des Erhaltes eines Arbeitsplatzes von Beschäftigten, die wiederholt oder lange Zeit arbeitsunfähig sind,
  • die Übernahme schwerbehinderter Menschen aus Werkstätten für Behinderte,
  • das Verfahren zur Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft,
  • die Schwerbehindertenvertretung.

Links zum Gesetzestext:

Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen

Weiterführende Links:

Integrationsämter


Mai 2004