Ab 1. Januar 2017: Neue elektronische Meldung an die Berufsgenossenschaften
Ab 1. Januar 2017 (Meldezeitraum 2016) müssen alle Unternehmen ihre Lohnnachweise an die Berufsgenossenschaften einmal auf dem bisherigen Weg in Papierform oder das sog. Extranet der jeweiligen Berufsgenossenschaft und zusätzlich auf elektronischem Wege (z.B. mittels Entgeltabrechnungsprogramme) übermitteln.
Hintergrund ist eine Gesetzesänderung, aufgrund dieser die Meldungen der Lohnnachweise ab 1. Januar 2019 (Meldezeitraum 2018) ausschließlich in elektronischer Form an die Berufsgenossenschaften zu übermitteln sind. Um eine ausreichende Erprobung des neuen elektronischen Lohnnachweisverfahrens zu ermöglichen, wird für die Meldejahre 2016 und 2017 das neue Verfahren parallel zum bisherigen Verfahren durchgeführt.
Die Zugangsdaten zum neuen Verfahren erhalten die Unternehmen ab November 2016 schriftlich von der für sie zuständigen Berufsgenossenschaft. Falls ein Unternehmen dieses Schreiben nicht erhält, sollte er sich direkt an die zuständige Berufsgenossenschaft wenden. Weitere Informationen zum digitalen Lohnnachweis erhalten Sie in einer Broschüre der Unfallversicherungsträger.
Die Meldung des Lohnnachweises erfolgt zusätzlich zur UV-Jahresmeldung, die für die Betriebsprüfung vorgesehen ist.
Jedes Unternehmen, das Personen gegen Entgelt beschäftigt, ist verpflichtet einen Lohnnachweis abzugeben. Der Lohnnachweis für das Meldejahr 2016 ist sowohl in Papierform bzw. per Extranet als auch in elektronischer Form bis spätestens 16. Februar 2017 an die zuständige Berufsgenossenschaft zu übermitteln. Weiterführende Informationen