Stift Kugelschreiber Arbeitsvertrag Vertrag Mini-Job
kathrinm - Fotolia.com

Ab 1. Januar 2015: Änderungen bei kurzfristiger Beschäftigung / Saisonarbeit

Mit dem Tarifautonomiestärkungsgesetz wird ein flächendeckender Mindestlohn eingeführt. Gleichzeitig hat der Gesetzgeber für eine Übergangszeit die Zeitgrenzen für die geringfügige Beschäftigung in Form der kurzfristigen Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV ausgeweitet, u. a. um Problemen bei der Saisonarbeit im Rahmen der Einführung des Mindestlohns Rechnung zu tragen.

Was ist eine kurzfristige Beschäftigung?

Eine kurzfristige bzw. zeitlich geringfügige Beschäftigung ist - kurz zusammengefasst - dadurch gekennzeichnet, dass die Beschäftigung nur für eine bestimmte Zeitdauer ausgeübt wird, wobei sie entweder vertraglich oder nach der Art des Beschäftigungsverhältnisses begrenzt angelegt sein muss. Sie darf außerdem nicht berufsmäßig ausgeübt werden. Auf die Höhe des monatlichen Entgelts kommt es hier - anders als bei der geringfügig entlohnten Beschäftigung - zunächst nicht an.

Beschäftigungsverhältnisse, die die genannten Grenzen insbesondere nachfolgende Zeitgrenzen im Kalenderjahr nicht überschreiten, bleiben als kurzfristige Beschäftigungen sozialversicherungsfrei.

Was ist neu?

Vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2018 kann die kurzfristige Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres längstens drei Monate (bisher 2 Monate) oder 70 Arbeitstage (bisher 50 Arbeitstage) ausgeübt werden.

Arbeitgeber können erst bei Beschäftigungsverhältnissen, die ab 1. Januar 2015 beginnen, das zu diesem Zeitpunkt geltende Recht anwenden. Denn die Versicherungspflicht oder -freiheit ist stets vorausschauend festzustellen.

Links zum Gesetzestext:

Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie (Tarifautonomiestärkungsgesetz) einschließlich Mindestlohngesetz BGBl. I 2014, S. 1348 ff

§ 8 Sozialgesetzbuch 4. Buch (SGB IV)

Weiterführende Links:

Broschüre des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales "Geringfügige Beschäftigung und Beschäftigung in der Gleitzone"

Stand: November 2014

Ich habe leider noch kein Bild...

Marcus Halder

Sachgebietsleitung Ausbildungsberatung und Berufsbildungsrecht

Max-Joseph-Straße 4

80333 München

Telefon 089 5119-207

Fax 089 5119-392

marcus.halder--at--hwk-muenchen.de

Matthias Carl

Matthias Carl

Arbeits- und Sozialrecht

Max-Joseph-Straße 4

80333 München

Telefon 089 5119-182

matthias.carl--at--hwk-muenchen.de

Ich habe leider noch kein Bild...

Christopher Nolte

Arbeits- und Sozialrecht

Max-Joseph-Straße 4

80333 München

Telefon 089 5119-184

christopher.nolte--at--hwk-muenchen.de