Ab 1. Januar 2009: Einführung einer Sofortmeldepflicht zum Zeitpunkt der Beschäftigungsaufnahme in 9 Wirtschaftsbranchen
Ab dem 1. Januar 2009 haben Arbeitgeber den Tag des Beginns eines Beschäftigungsverhältnisses spätestens bei dessen Aufnahme an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung zu melden, sofern sie Personen in 9 vom Gesetzgeber bestimmten Wirtschaftsbranchen beschäftigen.
Die Sofortmeldepflicht beruht auf dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (BGBl I 2008, S. 2933 ff.) und gilt nach § 28 a Abs. 4 Sozialgesetzbuch (SGB) IV, sofern Arbeitgeber Personen in folgenden Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen beschäftigen:
- im Baugewerbe,
- im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe,
- im Personenbeförderungsgewerbe
- im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe
- im Schaustellergewerbe,
- bei Unternehmen der Forstwirtschaft
- im Gebäudereinigungsgewerbe,
- bei Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen
- in der Fleischwirtschaft
Die Sofortmeldung enthält folgende Angaben über den Beschäftigten:
- den Familien- und die Vornamen,
- die Versicherungsnummer, soweit bekannt, ansonsten die zur Vergabe einer Versicherungsnummer notwendigen Angaben (Tag und Ort der Geburt, Anschrift)
- die Betriebsnummer des Arbeitgebers und
- den Tag der Beschäftigungsaufnahme.
Die Sofortmeldung ersetzt nicht die "reguläre" Meldung an die Einzugsstelle (Krankenkasse). Die Sofortmeldepflicht ist bußgeldbewehrt. Außerdem wird bei einem Verstoß gegen die Sofortmeldepflicht eine nicht ordnungsgemäße Beitragsentrichtung vermutet, § 110 Abs. 1a SGB VII. Den Unfallversicherungsträgern ist damit eine Regressmöglichkeit für Aufwendungen eröffnet, die diesen infolge von Versicherungsfällen bei Ausführung von Schwarzarbeit entstanden sind.
Die Sofortmeldepflicht gilt für versicherungsfreie geringfügig Beschäftigte entsprechend.
Bei der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen sind die in den o. g. Branchen tätigen Personen verpflichtet, ihren Personalausweis, Pass, Passersatz oder Ausweisersatz mitzuführen und den Behörden der Zollverwaltung auf Verlangen vorzulegen. Der Arbeitgeber "hat jeden und jede seiner Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen nachweislich und schriftlich" auf diese Pflicht hinzuweisen, diesen Hinweis für die Dauer der Dienst- oder Werkleistungen aufzubewahren und auf Verlangen bei Prüfungen nach § 2 Abs. 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes vorzulegen. Die Pflichten sind mit Bußgeld bewehrt.
Leider war bis zum Jahresende 2008 noch nicht im Einzelnen geklärt, welche Handwerke zu den o. g. 9 Branchen gehören. Die Fachverbände des Handwerks und der ZDH setzen sich derzeit gegenüber den zuständigen Bundesministerien, etwa gegenüber dem Bundesministerium für Finanzen (BMF), für eine den Interessen des jeweiligen Handwerks entsprechende Interpretation der gesetzlichen Neuregelung in einem "Abgrenzungskatalog" ein.
Links zum Gesetzestext:
Zweites Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 21. Dezember 2008
Weiterführende Links:
Informationen der Deutschen Rentenversicherung zur Sofortmeldung zur Sozialversicherung
Stand Dezember 2008