Alle Jahre wieder - neue Sachbezugswerte ab 1.1.2006
Zum steuer- und sozialversicherungspflichtigen Entgelt gehören nicht nur der Arbeitslohn. Auch freie Verpflegung oder eine verbilligte oder freie Unterkunft zählen bei der Berechnung von Steuer und Sozialabgaben. Die Beträge, die dafür anzusetzen sind, wurden für das Jahr 2006 durch die "Dritte Verordnung zur Änderung gemeinsamer Vorschriften für die Sozialversicherung" festgelegt (BGBl. I 2005, S. 3493).
Die wichtigsten Details im Überblick:
Die gesetzlichen Krankenkassen als Einzugstellen des Sozialversicherungsbeitrages (ausgenommen Unfallversicherung) geben in allen Einzel- bzw. Zweifelsfragen Auskunft.
Links zum Gesetzestext:
Sachbezugsverordnung
Dritte Verordnung zur Änderung gemeinsamer Vorschriften für die Sozialversicherung Dezember 2005
Die wichtigsten Details im Überblick:
- Gesamtbetrag für freie Kost und Wohnung
Für die alten Bundesländer steigt er um rund 1,2 Prozent und zwar von bisher 394,50 Euro auf 399,20 Euro. In den neuen Bundesländern gilt im Jahr 2006 ein Betrag von 384,70 Euro (2005: 378,30 Euro ). - Freie Unterkunft
Die Pauschalbeträge von 196,50 Euro für die alten Bundesländer sowie 182,00 Euro in den neuen Ländern gelten - wie bisher - nur, soweit eine freie Unterkunft, also zum Beispiel ein möbliertes Zimmer, zur Verfügung gestellt wird. Bei Gemeinschaftsunterkünften oder der Aufnahme in den Arbeitgeberhaushalt reduzieren sich die vorstehenden Werte. - Freie Wohnung
Der ortsübliche Mietwert ist als geldwerter Vorteil für die Berechnung von Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge zu berücksichtigen, wenn dem Mitarbeiter Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden, in denen ein eigener Haushalt geführt werden kann. Falls der Mietwert nicht oder nur mit außerordentlichen Schwierigkeiten ermittelt werden kann, sind in den alten Bundesländern pauschal pro Quadratmeter 3,40 Euro (2005: 3,35 Euro) und in den neuen Bundesländern 3,15 Euro (2005: 3,05 Euro) anzusetzen.
Für eine Wohnung mit einfacher Ausstattung, also zum Beispiel beim Fehlen von Sammelheizung oder eigenem Bad bzw. Dusche, ist mit etwas geringeren Werten von 2,75 Euro (alte Bundesländer) sowie 2,65 Euro (neue Bundesländer) als fiktivem Mietpreis zu rechnen. - Freie Kost
Im ganzen Bundesgebiet sind im neuen Jahr einheitlich monatlich 202,70 Euro (2005: 200,30 Euro) für freie oder verbilligte Verpflegung maßgebend. Als Teilbetrag für Frühstück sind 44,30 Euro (bisher 43,80 Euro), für Mittag- und Abendessen jeweils 79,20 Euro (bisher 78,25 Euro) anzusetzen.
- Teilbeträge für einzelne Tage
Die anteiligen Sachbezugswerte für einzelne Tage werden ermittelt, indem der jeweilige Monatsbetrag durch 30 geteilt wird und gegebenenfalls mit der Zahl der Tage der Sachbezugsgewährung multipliziert wird. Daher beträgt der Wert eines freien Mittagessens 2006 je Tag: 2,64 Euro (ein Dreißigstel von 79,20 Euro). - Sonstige Sachbezüge
Bei unentgeltlicher oder verbilligter Gewährung anderer Sachbezüge (z. B. Waren) richtet sich die beitragsrechtliche Anrechnung nach den jeweiligen steuerlichen Bestimmungen. - Auszubildende
Auszubildenden dürfen Sachleistungen wie die Gewährung von Kost und Wohnung nur mit maximal 75 Prozent auf die Bruttoausbildungsvergütung angerechnet werden, § 17 Absatz 2 Berufsbildungsgesetz. Somit müssen mindestens 25 Prozent der Ausbildungsvergütung - nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge - in Geld ausbezahlt werden.
Die gesetzlichen Krankenkassen als Einzugstellen des Sozialversicherungsbeitrages (ausgenommen Unfallversicherung) geben in allen Einzel- bzw. Zweifelsfragen Auskunft.
Links zum Gesetzestext:
Sachbezugsverordnung
Dritte Verordnung zur Änderung gemeinsamer Vorschriften für die Sozialversicherung Dezember 2005