Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge seit 26.08.2006 vereinfacht - vorgezogene Fälligkeit bleibt aber unverändert
Seit dem 1. Januar 2006 sind Sozialversicherungsbeiträge, die nach dem Arbeitsentgelt oder dem Arbeitseinkommen bemessen werden, in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung oder Tätigkeit, mit der das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt; ein verbleibender Restbeitrag wird zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig (Neuregelung gilt nicht für Unfallversicherungsbeiträge).
Seit dem 26.08.2006 besteht die Möglichkeit, anstelle der voraussichtlichen Höhe der Beitragsschuld den Gesamtsozialversicherungsbeitrag in Höhe des Vormonatssolls zu zahlen, wenn Änderungen der Beitragsabrechnung regelmäßig durch Mitarbeiterwechsel oder variable Entgeltbestandteile (z.B. aufgrund Mehrarbeit) dies erfordern; für einen verbleibenden Restbetrag bleibt es bei der Fälligkeit zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats (neuer § 23 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IV).
Vereinfacht ausgedrückt wird - unter den genannten Voraussetzungen - das Ergebnis (d. h. der endgültige Beitrag) des Vormonats ohne Berücksichtigung zwischenzeitlich eingetretener Änderungen als „voraussichtliche Beitragsschuld“ für den laufenden Monat zugelassen. D. h. in diesem Fall entspricht das aktuelle Beitragssoll dem Beitragssoll aus der „Echtabrechnung“ des Vormonats (so das aktuelle Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger). Nach der Gesetzesbegründung ist das Ziel der Regelung, den Verwaltungsaufwand bei der Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge in den Fällen deutlich zu vermindern, in denen der Arbeitgeber regelmäßig Änderungen durch Mitarbeiterwechsel oder durch variable Entgeltbestandteile. berücksichtigen muss.
Diese Rechtsänderung durch das "Erste Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft" (BGBl. I 2006, S. 1970) bringt eine gewisse Erleichterung für die Betriebe bei der Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge, ändert aber nichts an dem seit 1. Januar 2006 auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogenen Fälligkeitstermin.
Weiterführende Links:
Änderung der Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge ab 1.1.2006
Link zum Gesetzestext:
Erstes Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft
September 2006