Geprüfte/n Kaufmännische/r Fachwirt/in nach der Handwerksordnung

ausreichend freie Plätze

Details

Gebühren

Prüfung: 405,00 €

Prüfungszeitraum

24.03.2025 - 28.03.2025

Anmeldeschluss

10.02.2025

Prüfungsort

Mühldorfstraße 6

81671 München

Bildungszentrum München

Kontakt

Eva Sick

Telefon 089 5119-346

eva.sick--at--hwk-muenchen.de

Prüfungsnummer 7472605-0

Sollte die Prüfung ausgebucht sein, wenden Sie sich bitte an den zuständigen Ansprechpartner.

Die Durchführung der Prüfung und die zugehörige Prüfungsgebühr ergeben sich aus der jeweils aktuellen Prüfungsordnung zur Durchführung von Fortbildungsprüfungen und dem jeweils aktuellen Gebührenverzeichnis der Handwerkskammer für München und Oberbayern.

Bitte nehmen Sie beides vor Ihrer Anmeldung zur Prüfung mit dem hier verlinkten Auszug zur Kenntnis.

Voraussetzungen

§ 2 Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung

(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer die Anforderungen des § 42c der Handwerksordnung erfüllt und Folgendes nachweist:
  1. eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten dreijährigen kaufmännischen Ausbildungsberuf,
  2. eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten zweijährigen kaufmännischen Ausbildungsberuf und eine zweijährige Berufspraxis,
  3. den anerkannten Fortbildungsabschluss zum Geprüften Fachmann für kaufmännische Betriebsführung nach der Handwerksordnung und zur Geprüften Fachfrau für kaufmännische Betriebsführung nach der Handwerksordnung,
  4. eine erfolgreich abgelegte Meisterprüfung in einem zulassungspflichtigen oder zulassungsfreien Handwerk oder einem handwerksähnlichen Gewerbe,
  5. einen anerkannten Fortbildungsabschluss nach einer Regelung auf Grund des Berufsbildungsgesetzes zum Industriemeister oder zur Industriemeisterin oder zu einem Fachmeister oder zu einer Fachmeisterin oder einen Abschluss zum Staatlich geprüften Techniker oder zur Staatlich geprüften Technikerin,
  6. den Erwerb von mindestens 90 Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen (ECTS) in einem betriebswirtschaftlichen Studium und eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder
  7. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis. Die Berufspraxis muss jeweils wesentliche inhaltliche Bezüge zu den in § 1 Absatz 3 Satz 2 genannten Aufgaben haben.
    (2) Abweichend von Absatz 1 ist zur Prüfung auch zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben zu haben, die der beruflichen Handlungsfähigkeit vergleichbar sind und die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.

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