Franz Xaver Peteranderl
Handwerkskammer für München und Oberbayern
Franz Xaver Peteranderl

BHT zur Novelle der GefahrenstoffverordnungPeteranderl: "Bei einer Sanierung muss der Bauherr die betroffenen Materialien vorab untersuchen lassen"

23. September 2024

Der Bayerische Handwerkstag (BHT) hat in einem Schreiben an Ministerpräsident Dr. Markus Söder, Wirtschaftsminister Hubert Aiwanger, Bauminister Christian Bernreiter und Umweltminister Thorsten Glauber die Staatsregierung gebeten, sich im Bundesrat für eine Anpassung der Gefahrenstoffverordnung einzusetzen. „Obwohl die Verwendung von Asbest bereits 1993 verboten wurde, steigt die Zahl der Erkrankungen, die in Verbindung mit der Mineralfaser stehen. In Millionen Wohngebäuden, die bis Anfang der 1990er Jahre in Deutschland errichtet wurden, ist noch tonnenweise giftiger Asbest vorhanden. Viele dieser Gebäude werden aktuell energetisch saniert und renoviert“, berichtet BHT-Präsident Franz Xaver Peteranderl.

Seit einigen Jahren ist bekannt, dass Asbest nicht nur in Baumaterialien wie Dachplatten oder Fassadenverkleidungen, sondern auch in Baustoffen wie Putzen, Spachtelmassen, Fliesenklebern oder Fensterkitten enthalten sein kann. Daher ist es nötig, bestehende Vorschriften wie die Gefahrstoffverordnung zu überarbeiten. „Der Referentenentwurf des Bundesarbeitsministeriums wird den eheblichen Gefahren, die von Asbest ausgehen, nicht gerecht“, kritisiert Peteranderl. Es sei notwendig, dass Bauunternehmen bereits bei der Beauftragung über vorhandene Gefahrstoffe informiert werden, so der BHT-Präsident weiter: „Dann können die Betriebe konkrete Arbeitsschutzmaßnahmen festlegen, um die Gesundheit ihrer Beschäftigten zu schützen.“

Die Vorabuntersuchung erleichtert auch das Recycling der Baustoffe, da nur mineralisches Material dem Kreislauf zugeführt werden darf, das frei von Gefahrenstoffen ist. Peteranderl: „Die betroffenen Materialien müssen untersucht werden, bevor mit der Arbeit begonnen werden kann. Dies zu organisieren, muss Pflicht des Bauherrn sein und gehört daher in die überarbeitete Gefahrenstoffverordnung.“

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